Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 17 Verpflegung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/17#abs-1 (1) Die Untergebrachten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird ihnen eine besondere Verpflegung gewährt. Ihnen wird ermöglicht, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/17#abs-2 (2) Den Untergebrachten soll gestattet werden, sich selbst zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die Untergebrachten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/17#abs-3 (3) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Einrichtung kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 17 SVVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.05.2023 – 1 Vollz(Ws) 15 + 16/23
- OLG Hamm, 23.09.2014 – 1 Vollz(Ws) 181/14Zitiert von 2
- OLG Hamm, 25.09.2018 – 1 Vollz (Ws) 381/18
- OLG Hamm, 21.10.2019 – 1 Vollz (Ws) 500/19
- OLG Hamm, 30.12.2019 – 1 Vollz (Ws) 556/19
- SG Dortmund, 14.03.2023 – S 62 SO 639/20
Zuletzt entschieden
- KG, 21.01.2025 – 2 Ws 177/24 Vollz
- OLG Hamm, 08.08.2022 – 1 Vollz (Ws) 134/22
- OLG Hamm, 25.06.2019 – 1 Vollz (Ws) 320/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SVVollzG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.